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   RG, 02.02.1940 - III 86/39   

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RG, 02.02.1940 - III 86/39 (https://dejure.org/1940,604)
RG, Entscheidung vom 02.02.1940 - III 86/39 (https://dejure.org/1940,604)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1940 - III 86/39 (https://dejure.org/1940,604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedürfen Verfügungen, durch die ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, zu ihrer Wirksamkeit der förmlichen Zustellung? Kann die Zustellung durch den Nachweis ersetzt werden, daß die Entlassungsverfügung dem Beamten anderweitig zugegangen ist? Besteht diese ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 181
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Der Senat schließt sich der Beurteilung der vom Reichsgericht (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299]) vertretenen Rechtsansicht an, der auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (MDR 1950, 607) und Brand (Deutsches Beamtengesetz Aufl. 4 § 163 Anm. 2 im Gegensatz zur Aufl. 3) gefolgt sind.
  • BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51

    Entlassung aus politischem Grunde

    Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Mängel in der Zustellung die Bekanntgabe auch dann unwirksam machen, wenn der Beamte auf andere Weise Kenntnis von dem Inhalt der Mitteilung erlangt hat (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166 296 [299]; ebenso Brand, Das Deutsche Beamtenrecht 4. Aufl Anm 4 zu § 163 DBG).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 621/80

    Zustellung - Zustellungsurkunde - Unterschrift - Fehlende Unterschrift -

    J0 Die Zustellung mittels Zustellungsurkunde besteht in der beurkundeten Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks (RGZ 124, 22, 26; 163, 181, 187; BGHZ 8, 314, 316).
  • BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51

    Rechtsmittel

    Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt.
  • BGH, 22.02.1954 - III ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Der Senat hat vielmehr in den genannten Urteilen in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77] und 166, 296 [299]) und dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (MDR 1950, 607), sowie Brand (Das Deutsche Beamtengesetz 4. Aufl. Anm. 4 zu § 163) entschieden, dass Mängel in der Zustellung die Bekanntgabe auch dann unwirksam machen, wenn der Beamte auf andere Weise Kenntnis von dem Inhalt der Mitteilung erlangt hat.
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